Ergänzung zum Thema "Testpflicht"

- Der Besuch der Grundschule nach der Woche Distanzunterricht wird an die Voraussetzung geknüpft, an wöchentlich zwei Coronaselbsttests teilgenommen zu haben und ein negatives Testergebnis vorweisen zu können. Die Pflicht zur Durchführung der Selbsttests wird für die Schüler:innen in der Schule erfüllt. Alternativ ist es möglich, die negative Testung durch eine andere Teststelle nachzuweisen (Bürgertest), die höchstens 48 Stunden zurückliegt.
- Schüler:innen, die der Testpflicht nicht nachkommen, können nicht am Unterricht teilnehmen.

09.04.2021 09:04

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