Letzte Neuigkeiten zum Thema "Maskenpflicht"

Hier zuerst ein Auszug aus der Email des Ministeriums:

Die Landesregierung hat beschlossen, die Maskenpflicht am Sitzplatz für
die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen mit Beginn der zweiten
Schulwoche nach den Herbstferien aufzuheben. Dies erscheint unter
Würdigung aller Umstände - insbesondere der besonderen Gewichtung der
entwicklungspsychologischen und pädagogischen Bedeutung eines
„normalisierten" Schulbesuchs - zum jetzigen Zeitpunkt möglich.

Unser gesamtes Kollegium, sowie das Betreuungspersonal wird freiwillig zum Schutz Ihrer noch nicht geimpften Kinder, weiterhin im Unterricht die Maske tragen. Auf dem Hintergrund der neuesten Ereignisse in der Bismarkhalle (Weidenau), wo sich während einer Theateraufführung so viele Schülerinnen und Schüler angesteckt haben, halten wir dies für unsere Pflicht. Wir werden heute in der anstehenden Lehrerkonferenz auch unseren Besuch im Apollo-Theater noch mal thematisieren.

Auf den sogenannten Verkehrsflächen wird weiterhin die Maskenpflicht gelten, dies bedeutet: Auf den Gängen, der Toilette und z.B. im Computerraum (mehrfach besetzte Räume der Schule). Wir hoffen darauf, dass Sie mit Ihren Kindern gemeinsam die Vor- und Nachteile besprechen.  Außerdem wünschen wir uns für die Kinder, im Hinblick auf gemeinsame Feiertage mit der gesamten Familie, dass niemand in Quarantäne muss. Dies kann erreicht werden, wenn die Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler weiterhin eine Maske im Unterricht tragen würde. An dieser Stelle setzten wir auf absolute Freiwilligkeit!  

Mit freundlichen Grüßen

Felicitas Todd,
     Rektorin

Anhang:
Hier der restliche Teil der Mail aus dem Ministerium:
Konkret bedeutet dies:
     * Die Coronabetreuungsverordnung wird ab 2. November 2021 für
Schülerinnen und Schüler keine Pflicht zum Tragen von
Mund-Nase-Bedeckungen mehr vorsehen, solange die Schülerinnen und
Schüler in Klassen- oder Kursräumen auf festen Sitzplätzen sitzen.
     * Die Maskenpflicht entfällt auch bei der Betreuung im Rahmen von
Ganztags- und Betreuungsangeboten, beispielsweise in Offenen
Ganztagsschulen, für die Schülerinnen und Schüler, wenn sie an einem
festen Platz sitzen, etwa beim Basteln oder bei Einzelaktivitäten.
     * Das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis ist weiterhin zulässig.
     * Befinden sich die Schülerinnen und Schüler nicht an einem festen
Sitzplatz, suchen sie ihn auf oder verlassen sie ihn, besteht weiterhin
die Pflicht zum Tragen einer Maske. Davon abgesehen bleibt es bei den
bereits bekannten Ausnahmen von der Maskenpflicht im Schulgebäude, vgl.
§ 2 Absatz 1 Satz 2 Coronabetreuungsverordnung.
     * Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal entfällt die
Maskenpflicht im Unterrichtsraum, solange ein Mindestabstand von 1,5
Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird.
     * Für das schulische Personal entfällt die Maskenpflicht auch bei
Konferenzen und Besprechungen im Lehrerzimmer am festen Sitzplatz.
     * Für die Gremien der Schulmitwirkung gelten die bisherigen
Regelungen, die sich an der Coronaschutzverordnung orientieren, fort.
     * Im Außenbereich der Schule besteht auch weiterhin für alle Personen
keine Maskenpflicht.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird einen
modifizierten Erlass zu den Auswirkungen der Aufhebung der Maskenpflicht
an Schulen auf die Quarantäneentscheidungen bei Kontaktpersonen
schaffen. Die wichtigste Neuregelung daraus ist:
Tritt in einem Klassen- oder Kursverband ein Infektionsfall auf, ist die
Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ab sofort in der Regel auf die
nachweislich infizierte Person sowie die unmittelbare Sitznachbarin oder
den unmittelbaren Sitznachbar zu beschränken. Vollständig geimpfte oder
genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung
weiterhin ausgenommen.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beabsichtigt, den
vorgenannten Erlass in den kommenden Tagen an die Gesundheitsämter zu
versenden. Wir werden Sie über den weiteren Inhalt zu Beginn der
nächsten Woche entsprechend informieren.
Des Weiteren gelten die bekannten Regelungen zur sogenannten
„Freitestung" von engen Kontaktpersonen fort. Dies bedeutet, dass die
Quarantäne der Schülerinnen und Schüler frühestens am fünften Tag der
Quarantäne durch einen negativen PCR-Test oder einen qualifizierten
hochwertigen Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden kann. Bei
einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort
wieder am Unterricht teil.
Ein solches Vorgehen ist vertretbar, wenn die eingeübten und bewährten
Schutzmaßnahmen wie Lüften und Einhalten der Hygieneregeln auch
weiterhin konsequent umgesetzt werden. Dieser Reihe von - zum Teil sehr
aufwändigen - Schutzmaßnahmen, vor allem aber auch dem umsichtigen
Verhalten aller Verantwortlichen in unseren Schulen, ist zu verdanken,
dass ein Verzicht auf die Maskenpflicht im Unterricht möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

29.10.2021 04:50

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